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3. Teil der Wärmepumpenförderung

Posted in BauMix Allgemein von R. Burkhardt am 13. Jan. 2008

Vorhabensbeginn und Zeitpunkt der Antragstellung

In den Richtlinien steht zu diesem Punkt die folgende Erläuterung. Für die Basisförderung, ggf. mit der Bonusförderung sind die Anträge nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage zu stellen.
Dies ist anders, wenn die Förderung im Rahmen des KfW-Programms erneuerbare Energien ausgegeben wird. Hier gilt immer: vor Antragstellung kein Vorhabensbeginn. Dieser Punkt dürfte aber Bauherren die eine Wärmepumpe einbauen wollen nicht interessieren, denn in diesem Programm wird die Wärmepumpe nicht berücksichtigt.

Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung von Wärmepumpen

Es werden effiziente Wärmepumpen für die Warmwasserversorgung und die Heizung eines Gebäudes gefördert.

O Einbau eines Strom- und Wärmemengenzählers für elektrisch angetriebene Wärmepumpen zur Bestimmung der Jahresarbeitszahl gemäß VDI 4650

O Einbau eines Gas- und Wärmemengenzählers für gasmotorisch angetriebene Wärmepumpen

O Vorliegen einer Fachunternehmererklärung mit folgendem Inhalt:

1. Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen: Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 4,0 bei Sole/ Wasser- und Wasser/Wasserwärmepumpen im Neubau bzw. 3,7 im Gebäudebestand. Luft/Wasserwärmepumpen von mindestens 3,5 im Neubau bzw. 3,3 im Gebäudebestand.

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Bei gasmotorisch angetriebene Wärmepumpen: Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 1,2.

2. Der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage wurde durchgeführt.

3. Die Heizkurve der Anlage wurde an das Gebäude angepasst.

Hinweis: Die Anlagen werden stichpunktartig untersucht.

Weiter hier in Woche 3/2008!

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